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   AG Leipzig, 12.04.2016 - 115 C 4513/15   

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https://dejure.org/2016,49610
AG Leipzig, 12.04.2016 - 115 C 4513/15 (https://dejure.org/2016,49610)
AG Leipzig, Entscheidung vom 12.04.2016 - 115 C 4513/15 (https://dejure.org/2016,49610)
AG Leipzig, Entscheidung vom 12. April 2016 - 115 C 4513/15 (https://dejure.org/2016,49610)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Leipzig verurteilt mit klaren Worten die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.4.2016 - 115 C 4513/15 -.

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Leipzig verurteilt mit klaren Worten die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.4.2016 - 115 C 4513/15 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Oldenburg, 07.11.2012 - 5 S 443/12

    Anspruch auf Zahlung eines weiteren Sachverständigenhonorars für die Erstellung

    Auszug aus AG Leipzig, 12.04.2016 - 115 C 4513/15
    Es handelt sich um die Ermittlung eines Durchschnittswertes dessen, was die befragten Sachverständigen als Honorare für Ihre Gutachtertätigkeit abrechnen (OLG Oldenburg, Urteil vom 07.11,2012, Az.: 5 S 443/12).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Leipzig, 12.04.2016 - 115 C 4513/15
    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverstandige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Leipzig, 12.04.2016 - 115 C 4513/15
    Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (BGH Urteil vom 31.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).
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